Reiserecht (Corona)

Coronavirus in Europa: Aktuelle Rechtslage (Stand 19.04.2020)

Quellenangabe: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.  (https://www.evz.de/reisen-verkehr/reiserecht/coronavirus.html)

 

Urlauber stellen sich in Anbetracht der Corona-Krise die Frage, ob sie ihren Urlaub überhaupt noch antreten oder stornieren sollen. Zudem stellen sie sich die Frage, ob sie einen Gutschein akzeptieren müssen.

 

Diese Fragen lassen sich leider nicht allgemein beantworten. Das ist stark abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Zudem ist sie davon abhängig, ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise gebucht wurde.

 

Ihre Rechte im Rahmen einer Pauschalreise

 

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn Sie mindestens zwei Hauptreiseleistungen, zum Beispiel Flug und Hotel, als ein Paket gebucht und bezahlt haben. Zu den Pauschalreisen zählen auch Kreuzfahrten sowie Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten.

 

Rücktritt oder stornieren?

 

Auch wenn ein Rücktritt von Reisen nicht für alle Gebiete grundsätzlich kostenlos ist, so wird sich der Reisende jedoch unter bestimmten Umständen auf höhere Gewalt berufen und den Reisevertrag gem. § 651h BGB kostenfrei kündigen können.

 

So können die behördlichen Anordnungen und Einschränkungen ein unvermeidbarerer, außergewöhnlicher Umstand sein, der die Durchführung einer Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt.

 

Ein behördliches Einreiseverbot stellt einen Fall höherer Gewalt dar.

 

Grundsätzlich kommt es aber entscheidend darauf an, wie das Auswärtige Amt die Lage einschätzt.

 

Kostenlose Reiserücktritte sind möglich, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die entsprechende Region besteht.

 

Werden lediglich Hinweise veröffentlicht (leichte Atemmasken, Vermeidung von Menschenkontakten), so genügt dies nicht.

 

Eine Reisestornierung kann übrigens jederzeit für jede Reise vorgenommen werden, wenn der Reisende bereit ist, die Stornogebühren zu tragen.

 

Wenn für den gebuchten Zeitraum bereits eine Reisewarnung vorliegt, dann verhandeln Sie mit Ihrem Reiseveranstalter und argumentieren Sie mit „unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen“ oder „höherer Gewalt“, also mit Ereignissen, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren. Mit diesem Argument sollte es normalerweise möglich sein, die Reise kostenlos zu stornieren.

 

Wenn Ihre Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant ist, können Sie nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertrauen.

 

Wenn Sie frühzeitig stornieren, sind in der Regel die Stornokosten geringer. Wenn Sie abwarten, sind folgende Szenarien möglich:

 

- Die Reise findet statt und die Lage hat sich soweit beruhigt, dass Sie die Reise

  antreten können. In diesem Fall bleibt alles beim Alten

 

- Die Reise findet statt, Sie möchten diese aber nicht antreten. Dann können hohe      Stornokosten auf Sie zukommen

 

- Die Reise wird vom Reiseanbieter storniert. In diesem Fall bekommen Sie ihr Geld   zurück.

 

Sie müssen folglich die Risiken für sich selbst bewerten und entsprechend entscheiden.

 

Wenn Sie die Reise frühzeitig storniert haben und sich später herausstellt, dass es zum Reisezeitpunkt eine Reisewarnung gegeben hat, stellt sich die Frage, ob Sie Ihre Stornogebühren zurückverlangen können. Schließlich hätten Sie den Reisepreis nicht bezahlen müssen, wenn sie abgewartet und erst später storniert hätten. Rechtlich ist dies bislang nicht eindeutig geklärt. Stornieren Sie die Reise schriftlich, um später einen Nachweis zu haben. Geben Sie die Coronavirus-Pandemie als Storno-Grund an. Außerdem sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer andauernden Reisewarnung den vollständigen Reisepreis zurückhaben möchten.

 

Liegt keine Reisewarnung (mehr) vor, ist es die Kulanzentscheidung des Reiseveranstalters, ob Sie kostenfrei stornieren oder die Reise umbuchen dürfen.

 

Können Sie Sehenswürdigkeiten nicht besichtigten, die einen wesentlichen Bestandteil der Pauschalreise ausmachen, oder kommt es zu gravierenden Änderungen im Reiseablauf, kann dies ebenfalls einen Grund für einen kostenlosen Reiserücktritt darstellen.

 

Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Pauschalreise  von sich aus ab, muss er Ihnen den Reisepreis erstatten.

 

Verlängerter Aufenthalt wegen des Coronavirus: Wer übernimmt die Kosten?

 

Können Sie nicht zum geplanten Zeitpunkt zurückreisen, weil zum Beispiel der Flug aufgrund des Coronavirus ausfällt, muss der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für bis zu drei Tage tragen.

 

Was darüber hinaus geht, müssen Sie selbst bezahlen, sofern die Kosten nicht von einer anderen Institution (zum Beispiel Behörden) übernommen werden.

 

Werden Sie am Urlaubsort unter Quarantäne gestellt, übernehmen in manchen Ländern die Behörden die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Das hängt allerdings von den dort jeweils geltenden Gesetzen ab.

 

Vorzeitiger Reiseabbruch: Bekomme ich mein Geld zurück?

 

Müssen Sie früher als geplant zurückreisen, können Sie meiner Meinung nach einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Es dürfte sich hier um einen Reisemnagel handeln, der zu Schadensersatzansprüchen führt.

 

Aber ist die Rechtslage derzeit nicht eindeutig.

 

Welche Rechte gelten für Individualreisende?

 

Für individuell zusammengestellte Reisen, wenn Sie zum Beispiel den Flug und das Hotel bei unterschiedlichen Anbietern gebucht und bezahlt haben, gelten andere Regelungen als bei Pauschalreisen.

 

Werfen Sie einen Blick auf die Website des Anbieters. Viele Reiseunternehmen bieten aufgrund der Corona-Krise derzeit besondere Stornobedingungen und Umbuchungsregelungen an.

 

Flugreisen: Rechte von Individualreisenden

 

Bei Flugreisen ist es in vielen EU-Ländern von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von der Kulanz der Airline abhängig, ob sich der Flug kostenfrei stornieren lässt. Verhandeln Sie mit der Fluggesellschaft. Viele zeigen sich in der aktuellen Lage kulant und bieten kostenfreie Umbuchungen oder Stornierungen an.

 

Achten Sie jedoch bei Umbuchungen darauf, was das Angebot genau beinhaltet.

 

Haben Sie Ihren Flug über ein Buchungsportal gebucht, ist bei Problemen die Airline Ihr erster Ansprechpartner, auch wenn Sie den Ticketpreis direkt an das Buchungsportal bezahlt haben.

 

Individualreisen: Erstattung des Ticketpreises bei Flugausfall

 

Wurde Ihr Flug annuliert, muss Ihnen der Ticketpreis erstattet oder die Möglichkeit einer anderweitigen Beförderung zum Zielort, zum Beispiel Bahnfahrt oder Umbuchung des Flugs auf einen späteren Zeitpunkt, angeboten werden.

 

Coronavirus: Schadensersatz bei Flugausfall nach der Fluggastrechte-VO

 

Entscheidet sich die Fluggesellschaft während der Coronavirus-Krise dazu den Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu annullieren, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor. Sie können also weiterhin Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen.

 

Beruft sich die Fluggesellschaft hingegen auf außergewöhnliche Umstände, weil die Gegebenheiten am Zielort die Durchführung des Fluges erheblich erschweren oder unmöglich machen, entfällt dieser Entschädigungsanspruch.

 

Der Reiseveranstalter, die Fluggesellschaft oder das Hotel bieten mir einen Gutschein an. Muss ich diesen akzeptieren?

 

In einigen Fällen bieten Reiseveranstalter, Airlines oder Hotels bei einer Stornierung Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises an. Sie müssen den Gutschein nach deutschem Recht nicht akzeptieren, wenn Sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung hatten.

 

In einigen Ländern müssen jedoch Gutscheine angenommen werden, auch wenn Sie normalerweise einen Anspruch auf Erstattung hätten.

 

Kann ich die Hotelreservierung oder das Ferienhaus kostenfrei stornieren?

 

In zahlreichen EU-Mitgliedstaaten legen die Hotelbetreiber selbst fest, ob die Hotelunterkunft kostenlos storniert werden dürfen, ob Stornogebühren fällig werden oder ob der komplette Betrag bezahlt werden muss.

 

Es kommt jedoch immer auf die Rechtslage im jeweiligen Land an. Darf der Hotelbetreiber seine Unterkunft am Zielort auch weiterhin anbieten, tragen Sie häufig das alleinige Risiko, ob Sie an den Zielort und wieder zurückreisen können. Wenn Sie in einem solchen Fall das Hotelzimmer stornieren, ist es durchaus möglich, dass Sie trotz einer bestehenden Reisewarnung die Stornokosten bezahlen müssen.

 

Gleiches gilt, wenn Sie ein Ferienhaus gebucht haben. Auch hier kommt es auf das Mietrecht des Urlaubslandes und die Vertragsbedingungen an.

 

Muss ich noch offene Reiserechnungen bezahlen?

 

Wenn Sie eine Reise geplant und diese noch nicht vollständig bezahlt haben, müssen Sie grundsätzlich die Rechnung auch bezahlen. Unter Umständen lässt sich hier mit dem jeweiligen Vertragspartner eine spätere Zahlung vereinbaren.

 

Anders ist es, wenn Sie das Recht zur kostenfreien Stornierung haben. Dann brauchen Sie den offenen Rechnungsbetrag nicht mehr zu begleichen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie Ihren Vertragspartner darüber informiert haben, dass Sie von Ihrem Recht auf kostenfreie Stornierung Gebrauch machen.

 

Einreiseverbot wegen Coronavirus

 

Laut dem deutschen Reiserechtsexperten Prof. Dr. Ernst Führich handelt es sich bei einem behördlich verhängten Einreiseverbot um einen Fall von höherer Gewalt. Pauschalreisen und individuell gebuchte Flüge können infolgedessen kostenlos storniert werden.

 

Sie können bei individuell gebuchten Leistungen gegenüber der Fluggesellschaft auch mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Vertrag argumentieren, wenn Sie auch einen Aufenthalt in dem betroffenen Land geplant hatten. Dies können Sie beispielsweise durch Hotelbuchungen nachweisen.

 

Wie bei vielen Fragen zum Thema Coronavirus ist auch diese bislang eine ungeklärte Rechtsfrage. Das letzte Wort bei der Auslegung der Gesetze haben die Gerichte.

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen seitens der Airline besteht in einem solchen Fall nicht.

 

Quarantäne im Zielland: Kann ich meine Reise stornieren?

 

Die Angst, am Zielort in Quarantäne zu kommen, rechtfertigt nicht die kostenfreie Stornierung. Das geht nur dann, wenn es schon sicher ist, dass man in Quarantäne kommt. Bei Reisen, die noch einige Zeit entfernt sind, ist das aber reine Spekulation. Daher heißt es in diesen Fällen: abwarten oder kostenpflichtig stornieren.

 

Das gleiche gilt, wenn man befürchtet, nach der Rückreise ins eigene Land möglicherweise in Quarantäne zu kommen, weil sich die Regeln während der Reise geändert haben.

 

Wer einen längeren Aufenthalt wegen einer angeordneten Quarantäne bezahlt, richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsortes. In manchen Ländern kommt der Staat für die zusätzlichen Kosten auf. In vielen Ländern ist diese Frage aber auch noch nicht sicher geklärt.

 

Wenn Sie eine Reise gebucht haben und sie wegen einer Quarantäne in Deutschland nicht antreten können, ist unklar, ob die deutschen Behörden Ihnen den Reisepreis ersetzen. Setzen Sie sich dafür mit der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, in Verbindung

 

Wann greift meine Reiseversicherung?

 

Ob der Versicherungsschutz Ihrer Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung greift, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.

 

Epidemien, Pandemien und Terror sind meist von der Versicherung ausgeschlossen. Normalerweise greift die Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung bei Unfällen, schweren Verletzungen (Knochenbrüchen) oder unvorhersehbaren Erkrankungen der versicherten Person.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus noch nicht abschließend geklärt sind. 

 

Quellenangabe: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.  (https://www.evz.de/reisen-verkehr/reiserecht/coronavirus.html)

 

 

 

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