Bußgeldverfahren

Es gibt in Deutschland kein einheitliches Straßenverkehrsrecht, diverse Rechtsquellen regeln die Teilnahme am Straßenverkehr und deren Folgen. Meine Tätigkeitsfelder sind die Regulierung des Unfallschadens mit den Versicherungen bzw. dem Unfallgegner und insbesondere die Vertretung in Bußgeldsachen.

Ablauf des Bußgeldverfahren

Im Folgenden möchte ich Ihnen einen Überblick über das Bußgeldverfahren geben:

 

Bußgeldverfahren ermöglichen eine relativ unbürokratische Abwicklung, denn Ersatz für eine Gerichtsverhandlung ist ein Bußgeldverfahren, in dem die Sanktionen laut Bußgeldkatalog dem Beschuldigten offen gelegt werden. Bei Bußgeldverfahren gibt es einen standardisierten Ablauf. Dieser beginnt mit der Anhörung.

1. Anhörung

In dem  Anhörungsbogen wird erstmals die Ordnungswidrigkeit genau benannt. Der Anhörungsbogen wird nicht von der Staatsanwaltschaft ausgestellt, sondern von den Beamten der Bußgeldbehörde in Abstimmung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

 

Der Betroffene ist jedoch nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Wenn er sich nicht zur Sache einlässt, darf dieser Umstand nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Die Behörde muss vielmehr prüfen, ob ihm die schuldhafte Begehung der Ordnungswidrigkeit auch ohne seine Mitwirkung nachgewiesen werden kann. Der Betroffene ist allerdings verpflichtet, der Behörde seine Personalien mitzuteilen. Dringend davon abzuraten ist es im Anhörungsbogen eine falsche Verdächtigung auszusprechen und jemanden als Fahrer benennen, der es nicht war. Dies stellt bereits eine Straftat dar. Es ist in der Regel ratsam, bereits in diesem Stadium des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann bei der Bußgeldbehörde Akteneinsicht nehmen.

2. Bußgeldbescheid

Kommt die Behörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit vorliegen, so erläßt sie einen Bußgeldbescheid. Dieser muß dem Betroffenen zugestellt werden. Spätestens sobald Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, sollten Sie einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser wird einen Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakten stellen. Die Akteneinsicht ist unerlässlich. Nur dadurch lassen sich Mängel in der Beweisführung der Behörde aufdecken. Insbesondere müssen die durch die Behörde gesammelten Beweise verwertbar sein. Diesbezüglich sind die Beweisverwertungsverbote der StPO von der Behörde zu beachten. Zudem können auch Formfehler vorliegen. Diese liegen bereits vor, wenn z.B. Angaben zum Datum bei einer Geschwindigkeitsmessung fehlen. Ferner können auch Fehler hinsichtlich des Eichscheins vorliegen. Denn jedes Messgerät muss regelmäßig überprüft und geeicht werden. Dies muss im Eichschein vermerkt werden. Sofern (formale) Fehler vorliegen, ist die durchgeführte Messung unzulässig.

3. Einspruch

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dies muss binnen zwei Wochen nach der Zustellung erfolgen. Wird die Frist versäumt, kann der Bußgeldbescheid grundsätzlich nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Bei einer unverschuldeten Säumnis kann jedoch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

4. Zwischenverfahren

Nach der Einlegung des Einspruchs beginnt das sogenannte Zwischenverfahren. In diesem Teil des Verfahrens prüft die Verwaltungsbehörde zunächst, ob der Einspruch form- und fristgemäß eingegangen ist. Ist dies nicht der Fall, verwirft sie den Einspruch als unzulässig. Ist der Einspruch form- und fristgemäß eingegangen prüft die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält. Hierzu kann sie weitere Ermittlungen vornehmen und/oder dem Betroffenen eine Frist setzen, innerhalb derer dieser vorbringen kann, was er zu seiner Entlastung vorbringen will. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten zu wollen, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht, das sodann über den Einspruch entscheidet. Dass die Akten zur Staatsanwaltschaft versandt werden bedeutet nicht, dass nunmehr wegen einer Straftat gegen den Betroffenen ermittelt wird, sondern dass die Zuständigkeit für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nunmehr auf die Staatsanwaltschaft übergeht.

 

Das Gericht prüft selbst, ob eine Verfolgung der Tat geboten ist. Hält das Gericht eine Verfolgung nicht für geboten, so kann es das Verfahren einstellen wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt. Bei Geldbußen bis 100 € ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, sofern die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen will.

5. Hauptverhandlung

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, so wird üblicherweise ein Gerichtstermin zur Verhandlung über den Einspruch anberaumt. Der Betroffene erhält hierzu eine Ladung. In der Verhandlung über den Einspruch kann das Gericht auch eine Entscheidung treffen, die von dem Bußgeldbescheid zugunsten oder zum Nachteil des Betroffenen abweicht. Für die Mehrzahl der Bußgeldangelegenheiten besteht allerdings eine Vorgabe in der Bußgeldkatalogverordnung.

 

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Christoph Burhop

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