Reiserecht

1. Reisemangel

Leider verläuft der Urlaub nicht immer so, wie Sie ihn sich vorgestellt haben. Oftmals besteht eine hohe Diskrepanz zwischen dem Angebot des Reiseveranstalters und den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.

 

In diesem Fall ist es ratsam von einem Rechtsanwalt/Juristen prüfen zu lassen, ob ein Reisemangel vorliegt. Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Gegenstand des Reisevertrages sind alle Leistungen, die der Veranstalter den Reiseinteressenten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet.

 

Liegt ein Reisemangel vor können Sie den Reisepreis mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich üblicherweise nach der Frankfurter Tabelle. Die Frankfurter Tabelle ist eine im Reiserechtgebräuchliche Liste zur Abschätzung der Höhe von Gewährleistungsansprüchen (Reisepreisminderungen) bei berechtigten Reisemängeln einer Pauschalreise.

 

Die Liste ist jedoch weder für Gerichte noch für Reiseveranstalter verbindlich. Sie dient lediglich zur Orientierung. Zudem besteht unter Umständen die Möglichkeit, zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

 

Bedauerlicherweise wissen viele Urlauber nicht, wie sie ihre Ansprüche rechtswirksam geltend machen können. Der häufigste Fehler ist, dass die betroffenen Urlauber, den Mangel nicht vor Ort der Reiseleitung anzeigen und keine Abhilfe verlangen. Infolgedessen verfallen bereits in vielen Fällen die Ansprüche.

 

Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass die Fristen nicht beachtet werden. Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise müssen binnen eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, sind Ansprüche wegen Reisemängeln i.d.R. nicht mehr durchsetzbar.

 

Insofern ist folgendes dringend zu beachten:

 

Melden Sie die Reisemängel sofort vor Ort der Reiseleitung und verlangen Sie Abhilfe.

 

Setzen Sie eine Frist zur Beseitigung der Reisemängel und verlangen Sie, dass die Reisemängel dokumentiert werden (Reisemängelprotokoll). Alternativ können Sie auch selber ein entsprechendes Mängelprotokoll erstellen.

 

Sofern der Reiseveranstalter den von Ihnen angezeigten Mangel nicht beseitigt, steht Ihnen grundsätzlich das Recht zur Selbstabhilfe zu. Sie können den Mangel somit selbst beseitigen und sich das Geld vom Veranstalter erstatten lassen.

 

Dokumentieren Sie die Mängel möglichst ausführlich und sichern Sie Beweise. Diesbezüglich kommen vor allem Fotos und Zeugen in Betracht. Tauschen Sie Telefonnummern und lassen Sie sich Adressen von anderen betroffen Urlaubern geben.

 

Heben Sie die Reiseunterlagen und das Reiseangebot auf.

 

Aufgrund der eingangs erwähnten Ausschlussfrist ist es ratsam, Ihre Ansprüche möglichst unverzüglich nach der Rückkehr aus dem Uralub anwaltlich prüfen zu lassen.

 

Wenn Sie mich als Rechtsanwalt in einer Reiserechtsangelegenheit beauftragen möchten, vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin oder schreiben Sie mich unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktformular an.

2. Flugausfall / Flugverspätung / Nichtbeförderung

Die Rechte der Passagiere bei Flugausfall / Flugverspätung und Nichtbeförderung sind unter anderem in der EU-Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) geregelt.

 

Die Fluggastrechte sind anwendbar auf alle Flüge, die in der EU starten und landen. Für die in der EU landenden Flüge gilt, dass die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss. Das betrifft sowohl Charter- als auch Linien- und Billigflüge, zwischen denen die Fluggastrechteverordnung nicht unterscheidet. Die Schadensersatzansprüche richten sich somit nicht nach dem Ticketpreis, sondern einzig nach der Flugstrecke. Die Entschädigungsleistungen sind von den ausführenden Fluggesellschaften zu erbringen.

 

Nach dieser Verordnung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen und insbesondere einen Ausgleichsanspruch, wenn Ihr Flug nicht planmäßig verläuft.

 

Je nach Flugstrecke staffelt sich der dem Fluggast zustehende Entschädigungsbetrag:

 

  • 250 Euro für eine Strecke bis zu 1.500 km
  • 400 Euro für eine Strecke bis zu 3.500 km oder längere Strecken, wenn diese innerhalb der EU liegen
  • 600 Euro für eine Strecke größer als 3.500 km, wenn diese nicht nur innerhalb der EU liegt

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht in folgenden Fällen:

 

1. Bei einem Flugausfall. Das heißt, wenn der Flug durch die Fluggesellschaft annulliert (gecancelt) wird.

 

2. Bei einer Flugverspätung. Dabei kommt es in erster Linie auf die Abflug- und die Ankunftsverspätung an. In der Regel haben Sie ab einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden einen Ausgleichsanspruch. Bei kürzeren Strecken kann ein Anspruch bereits ab einer Abflugverspätung von 2 Stunden bestehen.

 

3. Bei einer Nichtbeförderung. Gemeint ist der Fall, dass Sie rechtzeitig zum Check-In erscheinen, alle notwendigen Papiere dabei haben und trotzdem nicht von der Fluggesellschaft mitgenommen werden. Wenn die Fluggesellschaft hierfür keinen erheblichen Grund nennen kann, liegt eine unberechtigte Beförderungsverweigerung vor, die ebenfalls zu entsprechenden Ausgleichsansprüchen führt.

 

Fluggesellschaft verweigert Zahlung

 

Leider ist es in der Praxis üblich, dass die Fluggesellschaften auch die berechtigten Ansprüche in der Regel ablehnen. Als Argument wird von den betroffenen Fluggesellschaften meistens angeführt, dass ein „außergewöhnlicher Umstand“ vorgelegen hat. Es ist zwar richtig, dass die Fluggastrechteverordnung eine entsprechende Regelung enthält, nach der die Airlines unter bestimmten Umständen entlastet sind und nicht zahlen müssen. Diese außergewöhnlichen Umstände sind aber eng begrenzt und als Ausnahmeregel anzusehen. Hierzu zählen Streiks, aber auch Wetterbedingungen wie heftiger Schneefall und Eisregen oder auch die Aschewolke, die das pünktliche Starten und Landen unmöglich machen. Der Nachweis, dass tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, obliegt der Fluggesellschaft.  

 

Nehmen Sie es daher nicht einfach so hin, wenn die Fluggesellschaft eine Zahlung mit Verweis auf ein technisches Problem oder einen anderen außergewöhnlichen Umstand verweigert. Denn in den meisten Fällen kann das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne der Fluggastrechteverordnung nicht nachgewiesen werden. Die Fluggesellschaft wir daher im Endeffekt zahlen müssen.

 

Die Fluggastrechteverordnung ist verbraucherfreundlich. Eine Prüfung des Sachverhalts durch einen Rechtsanwalt wird sich daher häufig lohnen.

 

Wenn Sie mich in einem solchen Fall beauftragen möchten, vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin oder schreiben Sie mich unverbindlich per E-Mail an.

3. Gepäckverlust

Ein Gepäckverlust kommt bei Flugreisen häufig vor. Die meisten Fehler passieren beim Transfer in das nächste Flugzeug. Die Koffer werden oftmals auf falsche Förderbänder und Gepäckwagen geladen. In den meisten Fällen wird das Gepäck jedoch innerhalb der ersten Tage wieder aufgefunden.

 

Montrealer Übereinkommen

 

Wenn ein Koffer endgültig verloren geht, verspätet oder beschädigt ausgeliefert wird, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz / Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen.

 

Das Montrealer Übereinkommen ist dabei an die Stelle des sogenannten Warschauer Übereinkommens getreten. Bei Flügen innerhalb Deutschlands wird es durch das Luftverkehrsgesetz ergänzt.

 

Nach dem Montrealer Übereinkommen muss eine Fluggesellschaft vollständigen Schadensersatz leisten, wenn sich das verlorene Gepäck in ihrer Obhut befand und es zum Verlust aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Flugunternehmens kam. Der Verlust stellt insofern eine Pflichtverletzung des Luftbeförderungsvertrags dar. Ersetzt wird jedoch nur der Zeitwert und nicht der Neuwert der verlorenen Sachen.

 

Ferner besteht auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn kein Verschulden des Flugunternehmens vorliegt. Dieser Anspruch ist jedoch gedeckelt.  Die Fluggesellschaften haften mit maximal 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechend umgerechnet etwa 1.300,- Euro. Die Haftung der Fluggesellschaften gilt pro betroffenen Passagier und nicht pro Gepäckstück.

 

Im Fall des Gepäckverlusts bei einer Pauschalreise gibt es zudem einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn Gepäck verloren geht oder verspätet eintrifft. Diese Fälle stellen insofern einen Reisemangel dar. Für die Urlaubszeit ohne Gepäck kann dann der Reisepreis gemindert werden. Zu beachten ist dabei, dass der Mangel vor Ort der Reiseleitung angezeigt wird. Des Weiteren muss auch die Ausschlussfrist beachtet werden.

 

Fristen

 

Der Anspruch im Falle eines Gepäckverlusts ist spätestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem es ursprünglich hätte eintreffen sollen, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. Ist das Gepäck lediglich beschädigt oder fehlt dessen Inhalt ganz oder teilweise beträgt die Frist hingegen nur sieben Tage, ab dem Zeitpunkt in dem der Besitzer dies festgestellt hat.

 

Ersatzkleidung

 

Bei Gepäckverlust ist in der Regel auch die Kleidung weg. Dies führt besonders auf dem Hinflug zu Problemen. Das Montrealer Übereinkommen selbst beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf Ersatzkleidung. Allerdings besteht ein Anspruch sich mit den nötigsten Mitteln einzudecken. Fluggesellschaften gewähren nach entsprechender Mitteilung zudem in der Regel einen Barvorschuss für den Kleidungskauf. Taucht die Kleidung später wieder auf müssen Reisende jedoch mit einer Rückforderung rechnen.

 

Sollten Sie bei einem Gepäckverlust Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen, vereinbaren Sie telefonisch einen Besprechungstermin oder schreiben Sie mich unverbindlich per E-Mail an.

Hier finden Sie mich

Rechtsanwalt

Christoph Burhop

Dreischeibenhaus

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