Strafverteidigung

1. Allgemeines Strafrecht

Ich verteidige Sie als Rechtsanwalt/Strafverteidiger bei Vorwürfen aus dem sogenannten allgemeinen Strafrecht. Selbstverständlich bin ich auch als Rechtsanwalt/Strafverteidiger außerhalb Oldenburgs tätig. Zum allgemeinen Strafrecht zählen jene Strafvorschriften, welche sich im Strafgesetzbuch befinden.

 

Zu den Tatvorwürfen nach dem Strafgesetzbuch gehören beispielhaft:

 

  • Diebstahl
  • Betrug
  • Unterschlagung
  • Untreue
  • Urkundenfälschung
  • Raub
  • Räuberische Erpressung
  • Körperverletzung
  • Mord und Totschlag
  • Brandstiftung
  • Stalking
  • Beleidigung / Üble Nachrede

 

Sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlunsgverfahren sollten Sie keine Zeit verlieren und durch einen Rechtsanwalt/Strafverteidiger unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragen.

 

Dies hat folgenden Hintergrund:

 

Sie haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Als Ausfluss dieses Rechtes haben Sie ein Beweisantragsrecht und es steht Ihnen ein aus dem Prinzip der Waffengleichheit abzuleitendes Fragerecht zu. Sie haben aber auch das Recht zu schweigen um sich nicht selbst belasten zu müssen.

 

Die Effektivität der Wahrnehmung dieser Rechte hängt zu einem großen Teil vom Zeitpunkt und Umfang der Informationserlangung ab. Sie müssen erst einmal wissen, wozu überhaupt Stellung genommen werden soll. Das Beweisantragsrecht läuft faktisch leer, wenn in der Hauptverhandlung aus zeitlichen Gründen keine Beweismittel mehr beschafft werden können. Auch das Fragerecht ist nur von eingeschränktem Wert, wenn Hintergrundwissen fehlt, um es auszuüben. Zudem kann über die Wahrnehmung des Schweigerechts nicht sinnvoll entschieden werden, wenn nicht beurteilt werden kann, ob auf Grund der Verfahrenslage Schweigen angebracht ist.

 

Der Beschuldigte kann sich daher nur wirksam verteidigen, wenn er die ihm zur Last gelegten Umstände kennt. Dies setzt Kenntnis des Inhalts der Strafakte voraus. Nur eine möglichst frühzeitige Information über die Vorwürfe, wegen der gegen ihn ermittelt wird, versetzt den Beschuldigten in die Lage, sich rechtzeitig auf die Verteidigung einzurichten und sich Verteidigungsmittel zu beschaffen. Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO - neben dem Beweisantrags- und Fragerecht ein Kernstück der Verteidigung, das den Grundsätzen des Rechts auf rechtliches Gehör und des fairen Verfahrens entspringt.

 

Zu beachten ist dabei, dass der Beschuldigte nach dem Wortlaut des § 147 Abs. 1 "kein Recht auf unmittelbare Akteneinsicht" hat. Dem Beschuldigten, der keinen Rechtsanwalt/Strafverteidiger Oldenburg Strafrecht hat, können lediglich unter bestimmten Umständen Abschriften oder Ablichtungen der Akten ausgehändigt werden.

 

Allerdings weise ich darauf hin, dass oft nur der geschulte Blick eines Rechtsanwalts/Strafverteidigers den Akteninhalt richtig zu interpretieren im Stande ist. Es ist daher ratsam, sich an einen Rechtsanwalt/Strafverteidiger zu wenden, bevor durch Missverständnisse beim Lesen der Akte größerer Schaden entsteht.

 

Wenn Sie mich als Rechtsanwalt/Strafverteidiger beauftragen möchten, vereinbaren Sie telefonisch einen ersten Besprechungstermin oder schreiben Sie mich unverbindlich per E-Mail oder über das Kontaktformular an.

2. Betäubungsmittelrecht

Des Weiteren verteidige ich Sie als Rechtsanwalt/Strafverteidiger in BtMG-Verfahren, also im sog. Drogenstrafrecht.

 

Ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat aus dem Bereich Betäubungsmittelrecht/Drogenstrafrecht - §§ 29 ff. BtmG - ermittelt wird. Dabei bin ich nicht nur als Rechtsanwalt/Strafverteidiger für strafrechtliche Angelegenheiten in Oldenburg tätig.

 

Das Ziel ist es, dass Sie mit dem bestmöglichen Ergebnis aus dem Verfahren herauskommen. Dafür setze ich mich ein.

 

Wenn Sie mich als Rechtsanwalt/Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten, vereinbaren Sie telefonisch einen ersten Besprechungstermin oder schreiben Sie mich unverbindlich per E-Mail an.

3. Nebenklage

Ferner biete ich meine Dienste als Rechtsanwalt/Strafverteidiger auch im Rahmen einer strafrechtlichen Nebenklage an. Dabei bin ich nicht nur als Rechtsanwalt/Strafverteidiger für strafrechtliche Angelegenheiten in Oldenburg tätig. Als Nebenklage wird im Strafverfahrensrecht die Teilnahme des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an die Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Der Geschädigte einer Straftat hat somit im Prozess mehr Rechte als normale Zeugen. Ein Nebenkläger kann - anders als ein normaler Zeuge - über einen Anwalt auch schon vor Prozessbeginn die Akten einsehen, im Falle eines Freispruchs für den Angeklagten in Berufung gehen usw.

 

 

Die Zulässigkeit der Nebenklage ist abschließend in § 395 StPO geregelt. Danach ist die Nebenklage zulässig bei:

 

  • Sexualdelikten
  • versuchtem Mord
  • versuchtem Totschlag
  • Aussetzung
  • allen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten
  • allen Freiheitsdelikten einschließlich erpresserischen Menschenraub und Geiselnahme

 

Seit neuestem können auch Stalkingopfer (Nachstellung gem. § 238 StGB) als Nebenkläger bei Verstößen gegen Verfügungen nach dem Gewaltschutzgesetzauftreten. Bei anderen rechtswidrigen Taten, insbesondere einer fahrlässigen Körperverletzung (z. B. bei Verkehrsunfällen) und Delikten gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung o. ä.), sowie verschiedenen Eigentumsdelikten wie § 244 Absatz 1 Nummer 3 und §§ 249 bis 255, als auch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer nach § 316a des Strafgesetzbuches ist für den Verletzten die Nebenklage zulässig, „... wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.” (§ 395 Abs. 3 StPO). Mit der Reform des Urheberrechts sind auch markenrechtliche und urheberrechtlich geschützte Rechtsgüter nebenklagefähig, s. § 395 Abs. I Nr. 6 StPO.

 

Wenn Sie Geschädigter einer Straftat sind, kann ich Ihnen als Rechtsanwalt/Strafverteidiger gerne eine Einschätzung dazu geben, ob eine Nebenklage in Betracht kommt.

 

Im Falle eines Sexualdeliktes oder bei (versuchten) Tötungsdelikte kommt die Möglichkeit in Betracht, dass die Anwaltskosten vom Staat übernommen bzw. verauslagt werden. Bei den anderen Delikten kommt es dabei auf die vorliegende Sach- und Rechtslage an.

 

Zudem kann ich als Nebenklagevertreter auch das sog. Adhäsionsverfahren einleiten. Adhäsionsverfahren können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist. Ein zusätzlicher langwieriger Zivilprozess wird dadurch vermieden.

 

Vereinbaren Sie also einfach einen ersten Besprechungstermin, wenn ich im Rahmen einer Nebenklage als Rechtsanwalt für Sie tätig werden soll oder schreiben Sie mich unverbindlich per E-Mail an.

Hier finden Sie mich

Rechtsanwalt

Christoph Burhop

Dreischeibenhaus

40211 Düsseldorf

Kontakt

Sie erreichen mich montags bis freitags von 7 bis 18 Uhr.

 

Tel: +49 (0)211 88 250 - 165

Fax: +49 (0)211 88 250 - 25

 

E-Mail: info@ra-burhop.de

 

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